Ein paar Anmerkungen hierzu:
1) Im deutschen Rechtssystem gilt bekanntlich im Zivilrecht, dass es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Eine in der Presse oft verkürzt dargestellte Argumentation geht oft eher an der Realität vorbei, als dass sie sie aufhellt.
2) Dass bei Online-Auktionen im Regelfall wirksame Kaufverträge zustandekommen, ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt.
Siehe hierzu beispielsweise folgende BGH-Pressemitteilung:
http://212.18.201.208/cgi-bin/rechts...=1042648943.96
3) Die jetzige Entscheidung scheint mindestens die zweite zu sein, in der ein Höchstbieter sich erfolgreich damit verteidigen konnte, dass ihm die kaufvertragliche Erklärung nicht zuzurechnen sei. Aber, wie gesagt: nach BGH-Rechtsprechung kommen grds. ehr wohl rechtsverbindliche Kaufverträge zustande!