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Thema: Jetzt wirds lustig bei Ebay und Co.....

  1. #1
    Ausnahmekönner
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    Standard Jetzt wirds lustig bei Ebay und Co.....

    [size=18px]Online-Auktionen: Anonymer Bieter muss nicht kaufen[/size]
    Köln (ddp) – Wer ein Produkt im Internet versteigert, hat keine Garantie, dass der Meistbietende seine Kaufzusage auch wirklich einhält. Dem Oberlandesgericht Köln missfiel vor allem die Verwendung von anonymen Benutzernamen, so dass die Richter ein solches Geschäft nicht anerkannten (AZ: 19 U 16/02).

    Im konkreten Fall hatte der Kläger eine Armbanduhr versteigert. Nach erfolgreicher Auktion bekam der Anbieter vom Auktionshaus die Kontaktdaten des Bieters zugesandt. Als er das Geld vom Käufer haben wollte, weigerte sich dieser jedoch mit der Begründung zu zahlen, unbefugte Dritte hätten mit Hilfe seines Benutzernamens die Uhr ersteigert.

    Das Gericht folgte der Argumentation des Verklagten und gab ihm Recht. Nach Ansicht der Richter dürfe der Anbieter nicht darauf vertrauen, dass hinter einem Gebot stets auch der angebliche Bieter stecke. Damit blieb die Auktion erfolglos.

    Quelle: www.Chip.de

    Echt interessant!
    Bin mal gespannt was daraus so entwickelt, die Ausrede war mir neu!
    Bisher galt doch die Ansicht dass jeder für seine Zugangsdaten selbst verantwortlich ist, also muss man doch für Schaden,der durch den Verlust dieser entsteht auch haften, oder?
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  2. #2
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    Standard Jetzt wirds lustig bei Ebay und Co.....

    Ein paar Anmerkungen hierzu:

    1) Im deutschen Rechtssystem gilt bekanntlich im Zivilrecht, dass es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Eine in der Presse oft verkürzt dargestellte Argumentation geht oft eher an der Realität vorbei, als dass sie sie aufhellt.

    2) Dass bei Online-Auktionen im Regelfall wirksame Kaufverträge zustandekommen, ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt.
    Siehe hierzu beispielsweise folgende BGH-Pressemitteilung: http://212.18.201.208/cgi-bin/rechts...=1042648943.96

    3) Die jetzige Entscheidung scheint mindestens die zweite zu sein, in der ein Höchstbieter sich erfolgreich damit verteidigen konnte, dass ihm die kaufvertragliche Erklärung nicht zuzurechnen sei. Aber, wie gesagt: nach BGH-Rechtsprechung kommen grds. ehr wohl rechtsverbindliche Kaufverträge zustande!
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  3. #3
    Ausnahmekönner
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    Standard Jetzt wirds lustig bei Ebay und Co.....

    Zitat Zitat von Urmel1974
    Ein paar Anmerkungen hierzu:

    1) Im deutschen Rechtssystem gilt bekanntlich im Zivilrecht, dass es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Eine in der Presse oft verkürzt dargestellte Argumentation geht oft eher an der Realität vorbei, als dass sie sie aufhellt.

    2) Dass bei Online-Auktionen im Regelfall wirksame Kaufverträge zustandekommen, ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt.
    Siehe hierzu beispielsweise folgende BGH-Pressemitteilung: http://212.18.201.208/cgi-bin/rechts...=1042648943.96

    3) Die jetzige Entscheidung scheint mindestens die zweite zu sein, in der ein Höchstbieter sich erfolgreich damit verteidigen konnte, dass ihm die kaufvertragliche Erklärung nicht zuzurechnen sei. Aber, wie gesagt: nach BGH-Rechtsprechung kommen grds. ehr wohl rechtsverbindliche Kaufverträge zustande!
    schon klar, aber wer sich vor dem Kauf drücken will ist jetzt um eine Ausrede reicher, bis jetzt half doch nur, zu sagen man sei besoffen vor dem PC gesessen

    zu 3: was war dann die erste?
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  4. #4
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    Zitat Zitat von Snake
    zu 3: was war dann die erste?
    Eine amtsgerichtliche Entscheidung, die ich nicht mehr genau in Erinnerung habe und dummerweise auch nicht im Büro kopiert hatte. Mit einer Fundstelle kann ich somit nicht auf Anhieb dienen.
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