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Thema: Politik und Geschichte

  1. #6721
    Stammspieler
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    Zitat Zitat von Von Krolock Beitrag anzeigen
    Es ist in letzter Konsequenz kein Unterschied. Das eine gibt es nicht, weil es nicht rechtsstaatlich ist und das andere findet nicht statt, weil es nicht rechtmäßig ist. Wer damit auf Wählerfang geht, tut dies unter Negierung jeder Rechtsstaatlichkeit.




    Klassischer AfD-Jargon. Man lässt einfach alle Umstände weg, die tatsächlich erforderlich sind, bricht ein Gesetz mit all seinen Ausführungsbestimmungen auf ein halbwegs plakatives Sätzlein und punktet damit bei einer verängstigten Bevölkerung
    Da bist du leider nicht gut informiert, das UZwG findet sehr wohl statt und ist Handlungsgrundlage für die Sicherheitsbeamten, nur wird es nur im Notfall angewandt, aber es ist trotzdem rechtmäßig !
    In der Praxis wenn du in einen Sicherheitsbereich zB Kaserne oder in unsere Bundesrepublik begibst (widerrechtlich) musst du dir im Klaren sein das du mit dem UZwG konfrontiert bist, wie du dich im Falle einer Ergreifung bzw Überprüfung gibst, wird wohl das weitere ergeben.
    Also jetzt hier von einem Schießbefehl zu sprechen ist vollkommen falsch.

    Was die AFD jetzt macht, die Fischen am ganz rechten Rand, die Medien versuchen das Monster AFD mit solchen Halbwahrheiten zu bekämpfen.

    Das ist das was mich langsam nervt in unserem Staat, die öffentlichen Sender berichten nur noch Regierungstreu und die andere Seite wird nie gezeigt, und wenn nur so wie es der Sache dienlich ist.

    Solange keine Einigkeit in der EU in der Flüchtingsfrage besteht und sich alle Anderen abschotten, werden wir überrannt und das hält unser Sozialstatt und unser Sozialefrieden nicht aus.
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  2. #6722
    Hockeygott
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    Ich kenne das Gesetz und die Halbwahrheiten kommen u.a. von dir
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  3. #6723
    Hockeygott
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    Zitat Zitat von Von Krolock Beitrag anzeigen
    Ich kenne das Gesetz

    Für Laien und vereinfacht ausgedrückt, ist es so in etwa richtig?

    Schußwaffengebrauch ist gesetzeskonform, wenn das eigene Leben oder die Sicherheit Dritter gefährdet sind.

    Den Teil mit Fluchtgefahr kann man ja getrost vergessen.
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  4. #6724
    Stammspieler
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    Zitat Zitat von Von Krolock Beitrag anzeigen
    Ich kenne das Gesetz und die Halbwahrheiten kommen u.a. von dir
    Sorry Halbwarheiten ?

    dachte ich mir schon. Aber lass stecken

    Zitat Zitat von djrene Beitrag anzeigen
    Für Laien und vereinfacht ausgedrückt, ist es so in etwa richtig?

    Schußwaffengebrauch ist gesetzeskonform, wenn das eigene Leben oder die Sicherheit Dritter gefährdet sind.

    Den Teil mit Fluchtgefahr kann man ja getrost vergessen.
    Steht jetzt nicht in Zusammenhang mit dem Unmittelbaren Zwang Gesetz, aber trifft so natürlich auch zu.
    Geändert von vogibeule (02.02.2016 um 05:47 Uhr)
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  5. #6725
    Hockeygott
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    Zitat Zitat von vogibeule Beitrag anzeigen
    ... die Medien versuchen das Monster AFD mit solchen Halbwahrheiten zu bekämpfen.

    Die AFD wird nicht von den Medien zum Monster gemacht, sie macht sich mit solchen Forderungen selbst zum Monster !!

    Hier braucht auch niemand auf dem Begriff "Schießbefehl" rumreiten, im Grunde (wie schon geschrieben) läuft es auf das Gleiche raus. Das was die AFD fordert, das darf in unserem Land zum Glück niemand. Um es dann anschaulich zu machen wie irre und verbrecherisch diese Forderung ist, kam dann der Vergleich mit der Grenzsicherung der DDR und dem Schießbefehl.

    Ich finde es wahnsinn, dass man sich im Jahre 2016 mit solchen Gedanken und so einem Thema beschäftigen muss.
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  6. #6726
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    Zum Thema "Schussbefehl" steht in der AZ heute folgendes:

    01. Dürfen Grenzpolizisten schießen?

    Ja. Der Gebrauch der Schusswaffe ist im "Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes" (UZwG) aus dem Jahre 1961 geregelt. Aber er ist an sehr strenge Auflagen gebunden. So darf die Schusswaffe nur eingesetzt werden, "um unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung eines Verbrechens zu verhindern".

    02. Was ist ein Verbrechen?

    Schwere Delikte (Mindestmaß Freiheitsstrafe), z.B. Raub, Körperverletzung mit Todesfolge, schwere Brandstiftung oder schwerer sexueller Missbrauch.

    03. Ist der illegale Grenzübertritt auch ein Verbrechen?

    Kurz zusammengefasst - Nein.

    04. Gibt es andere Delikte bei einem illegalen Grenzübertritt, die einen Gebrauch der Schusswaffe rechtfertigen können?

    Ja. Grenzpolizisten dürfen die Waffe benutzen, um ein Vergehen zu verhindern, "das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengwaffen begangen werden soll oder ausgeübt wird".
    Außerdem dürfen sie schießen, wenn sich Personen der Kontrolle und Überprüfung ihrer Personalien durch Flucht zu entziehen versuchen.

    Den Rest des Artikel kann man in der heutigen Ausgabe der Augsburger Allgemeinen nachlesen.
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  7. #6727
    Hockeygott
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    Gleichgeschaltete Lügen- und Staatspresse.

    Mal ein guter Kommentar von selbiger zur Sache.

    Geändert von djrene (02.02.2016 um 08:54 Uhr)
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  8. #6728
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    Zitat Zitat von Lucky Beitrag anzeigen
    Außerdem dürfen sie schießen, wenn sich Personen der Kontrolle und Überprüfung ihrer Personalien durch Flucht zu entziehen versuchen.
    Das finde ich interessant. Denn da die Flüchtlinge ja fast alle nach Deutschland wollen, werden sie sich natürlich hier auch registrieren lassen.
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  9. #6729
    Hockeygott
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    Der Beamte muß vor dem Einsatz der Schußwaffe die in der jeweiligen Situation auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und der körperlichen Unversehrtheit des Fliehenden unter sorgfältiger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abwägen. Dabei darf er den Zweck des § 11 UZwG berücksichtigen, im Interesse einer wirksamen Grenzsicherung vor besonders gefährlichen Tätern den Schußwaffengebrauch über die sonst zu beachtenden einschränkenden Voraussetzungen des § 10 UZwG hinaus zu erleichtern

    Es ist im Grenzsicherungsdienst also möglich, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Die Beamten selbst müssen eine Abwägung im Rahmen der Situation vornehmen, ob der Einsatz der Schusswaffe verhältnismäßig ist – schon das dürfte kaum mit der Realität zusammenpassen. Die Umstände der tatsächlichen Regel-Situation an den deutschen Grenzen dürften die Annahme, dass man es bei illegalen Grenzübertritten mit „besonders gefährlichen Tätern“ oder „einer den Schußwaffengebrauch im Grenzdienst rechtfertigenden Gefahr“ (beides BGH) zu tun habe, für kaum plausibel erscheinen lassen. Beamte müssten daher bei Schusswaffengebrauch an der Grenze gegen unbewaffnete, sie nicht angreifende Flüchtlinge wohl damit rechnen, dass sie sich selbst strafbar machen. Der BGH konkretisierte in seinem Mauerschützen-Urteil 1992 noch einmal den Maßstab:

    (4) Der Senat nimmt, was das Recht auf Leben angeht, die von der Revision des Angeklagten W. gemachten kritischen Hinweise auf die Auslegung des § 11 UZwG sowie der §§ 15, 16 UZwGBw (ebenso Polakiewicz EuGRZ 1992, 177, 185) ernst. Er findet es befremdlich, daß im Schrifttum bei der Auslegung des § 16 UZwGBw ein bedingter Tötungsvorsatz als von der Vorschrift gedeckt bezeichnet worden ist (Jess/Mann, UZwGBw, 2. Aufl. 1981, § 16 Rdn. 4), und pflichtet Frowein (in: Kritik und Vertrauen, Festschrift für Peter Schneider, 1990 S. 112 ff) darin bei, daß in der Bundesrepublik Deutschland der Schußwaffengebrauch gegen Menschen angesichts seiner unkontrollierbaren Gefährlichkeit (vgl. dazu BGHSt 35, 379, 386) auch im Grenzgebiet (§ 11 UZwG) auf die Verteidigung von Menschen beschränkt werden sollte (aaO S. 117), also auf Fälle, in denen von demjenigen, auf den geschossen wird, eine Gefährdung von Leib oder Leben anderer zu befürchten ist.


    Wie man sieht, sind Gesetzestexte für Laien ohne erforderliche Ausführungsbestimmungen zuweilen schwer zu interpretieren
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  10. #6730
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    Zitat Zitat von Von Krolock Beitrag anzeigen
    Der Beamte muß vor dem Einsatz der Schußwaffe die in der jeweiligen Situation auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und der körperlichen Unversehrtheit des Fliehenden unter sorgfältiger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abwägen. Dabei darf er den Zweck des § 11 UZwG berücksichtigen, im Interesse einer wirksamen Grenzsicherung vor besonders gefährlichen Tätern den Schußwaffengebrauch über die sonst zu beachtenden einschränkenden Voraussetzungen des § 10 UZwG hinaus zu erleichtern

    Es ist im Grenzsicherungsdienst also möglich, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Die Beamten selbst müssen eine Abwägung im Rahmen der Situation vornehmen, ob der Einsatz der Schusswaffe verhältnismäßig ist – schon das dürfte kaum mit der Realität zusammenpassen. Die Umstände der tatsächlichen Regel-Situation an den deutschen Grenzen dürften die Annahme, dass man es bei illegalen Grenzübertritten mit „besonders gefährlichen Tätern“ oder „einer den Schußwaffengebrauch im Grenzdienst rechtfertigenden Gefahr“ (beides BGH) zu tun habe, für kaum plausibel erscheinen lassen. Beamte müssten daher bei Schusswaffengebrauch an der Grenze gegen unbewaffnete, sie nicht angreifende Flüchtlinge wohl damit rechnen, dass sie sich selbst strafbar machen. Der BGH konkretisierte in seinem Mauerschützen-Urteil 1992 noch einmal den Maßstab:

    (4) Der Senat nimmt, was das Recht auf Leben angeht, die von der Revision des Angeklagten W. gemachten kritischen Hinweise auf die Auslegung des § 11 UZwG sowie der §§ 15, 16 UZwGBw (ebenso Polakiewicz EuGRZ 1992, 177, 185) ernst. Er findet es befremdlich, daß im Schrifttum bei der Auslegung des § 16 UZwGBw ein bedingter Tötungsvorsatz als von der Vorschrift gedeckt bezeichnet worden ist (Jess/Mann, UZwGBw, 2. Aufl. 1981, § 16 Rdn. 4), und pflichtet Frowein (in: Kritik und Vertrauen, Festschrift für Peter Schneider, 1990 S. 112 ff) darin bei, daß in der Bundesrepublik Deutschland der Schußwaffengebrauch gegen Menschen angesichts seiner unkontrollierbaren Gefährlichkeit (vgl. dazu BGHSt 35, 379, 386) auch im Grenzgebiet (§ 11 UZwG) auf die Verteidigung von Menschen beschränkt werden sollte (aaO S. 117), also auf Fälle, in denen von demjenigen, auf den geschossen wird, eine Gefährdung von Leib oder Leben anderer zu befürchten ist.


    Wie man sieht, sind Gesetzestexte für Laien ohne erforderliche Ausführungsbestimmungen zuweilen schwer zu interpretieren
    Sag ich doch ! Danke
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  11. #6731
    All-Star
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    Danke für die Auflärung.

    Ich seh schon den AfD Argumentationsstrang, das ein Flüchtling der sich nicht kontrollieren lässt ein IS Schläfer sein kann und daher sehr wohl von der Schusswaffe gebrauch gemacht werden kann...



    Mal kurz Weltpolitik:

    Clinton bekommt einen Dämpfer (was gut is)

    Trump nur knapp geschlagen in einem Staat wo natürlich der Gläubige immer der totale Favorit ist. Das die Medien nun den Untergang von Trump herschrieben is imho etwas verfrüht...
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  12. #6732
    Hockeygott
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    Zitat Zitat von vogibeule Beitrag anzeigen
    Sag ich doch ! Danke
    Nein, denn die Ausführungsbestimmungen besagen im Prinzip, dass die Einschränkungen für den Schusswaffengebrauch derart umfangreich sind, dass jeder, der damit auf Meinungsfang geht, Fakten bewusst unterdrückt und gegen Menschen hetzt. Hier wird ein Gesetz für bloße Propagandazwecke zurechtgerückt. Das ist in Bezug auf die Flüchtlinge nichts anderes als menschenverachtend und rechtes Gedankengut
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  13. #6733
    All-Star
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    Zitat Zitat von Von Krolock Beitrag anzeigen
    Hier wird ein Gesetz für bloße Propagandazwecke zurechtgerückt. Das ist in Bezug auf die Flüchtlinge nichts anderes als menschenverachtend und rechtes Gedankengut
    Das perverse is doch, das die vermutlich nichtmal so weit "rechts" sind, aber die Geilheit nach Macht jedes Mittel legitimiert um am extremen rechten Rand auf Stimmenfang zu gehen.

    Der Vorteil daran ist natürlich, das zuweit "rechts" fischen die frustrierten Konservativen verschreckt und die dann doch lieber wieder Union wählen.

    Mit "Glück" bleibt am Ende eine NPD light übrig die es nicht über die 5% Hürde schaffen wird. Für überzeugte NPD Wähler is die AfD nicht rechts genug, für extrem Konservative zu weit rechts.
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  14. #6734
    Hockeygott
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    Die NPD weißt übrigens die Aussage von Petry als zu extrem zurück. Da stellt man sich dann schon mal Fragen ...
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  15. #6735
    Stammspieler
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    Zitat Zitat von Von Krolock Beitrag anzeigen
    Nein, denn die Ausführungsbestimmungen besagen im Prinzip, dass die Einschränkungen für den Schusswaffengebrauch derart umfangreich sind, dass jeder, der damit auf Meinungsfang geht, Fakten bewusst unterdrückt und gegen Menschen hetzt. Hier wird ein Gesetz für bloße Propagandazwecke zurechtgerückt. Das ist in Bezug auf die Flüchtlinge nichts anderes als menschenverachtend und rechtes Gedankengut

    Du brauchst mir meine Rechte nicht erklären und welche Einschränkungen es da gibt. Aber du gehörst echt in die Politik ! Es wird solange Diskutiert bis man wieder am Anfang der Thematik ist.
    Nur wenn du mal von deiner stalinistischen Dokmatik abweichen würdest und dich nicht immer gleich breitärschig auf jede Aussage die in deinem Sinne ist draufsetzen würdest, wärst du ein sehr angenehmer Gesprächspartner.
    PS:
    Wenn einer hier bei diesem Thema Fakten unterdrückt hat, dann bist das du.
    Geändert von vogibeule (02.02.2016 um 19:02 Uhr)
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  16. #6736
    Hockeygott
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    "Stalinistische Dokmatik" ist nicht nur falsch geschrieben, sondern eine Unverschämtheit. Diskussion hiermit beendet.
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  17. #6737
    All-Star
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    Ich glaub der hat keine Ahnung wovon er da redet.... klingt halt gut. Das neue "Godwins Law?"

    Du bist ein Stalinist - Diskussion beendet *juhu ich hab gewonnen!*
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  18. #6738
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    Zitat Zitat von Eismann Beitrag anzeigen
    Ich finde es wahnsinn, dass man sich im Jahre 2016 mit solchen Gedanken und so einem Thema beschäftigen muss.
    Stimmt ein Wahnsinn ist es auch wie im Jahr 2016 in Deutschland Sylvester gefeiert wird.
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  19. #6739
    All-Star
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    Zitat Zitat von vogibeule Beitrag anzeigen
    Einschrenkungen
    Das schreibt auch bald jeder Asylant richtiger.
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  20. #6740
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    Mal kurz was zur EU und ihrem entgegenkommen den Inselbewohnern:

    Auch bei der "Notbremse" für Sozialleistungen gibt es noch offene Punkte. Wenn ein EU-Land eine außerordentliche Belastung seiner Sozialsysteme nachweisen kann, solle es laut dem Entwurf Leistungen für Arbeitnehmer aus einem anderen EU-Mitgliedsland kürzen dürfen.
    Was bedeutet das?

    Ist damit die Staatsangehörigkeit gemeint? Wenn ja, dann hola die Waldfee.... dann werden hier wohl bald allen Nichtdeutschen die Leistungen gekürzt...
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