Engelhardt hat geschrieben:Und aufgrund welcher dieser Regularien würdest du jetzt die Konsequenz ziehen, dass ein Club keine Ausfallentschädigung beziehen sollte?
Damit:
Zitat aus der PDF, die unter folgender Adresse zum Download bereitsteht:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pres ... sport.html
(4) Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten im
Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung3 befunden haben. Zudem darf er
im Zeitpunkt der Antragstellung und bis zur Bewilligung der Billigkeitsleistung keinen
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt haben oder sich in einem
laufenden Insolvenzverfahren befinden. Abweichend von Satz 1 können Beihilfen für
kleine und Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits
in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines
Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen4 noch
Umstrukturierungsbeihilfen5 erhalten haben. Satz 1 gilt nicht, wenn sich der Antragsteller
zwar am 31. Dezember 2019 vorübergehend in Schwierigkeiten befand, danach diesen
Status vor der Antragstellung jedoch wieder verloren hat.
Hier die Ausführung zu 'Unternehmen in Schwierigkeiten" ( Quelle:
http://www.aufbaubank.de - PDF zum Download)
Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“:
Ein Unternehmen befindet sich dann in Schwierigkeiten,
wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen er-
füllt ist:
a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung:
Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals
(inkl. aller Agios) ist infolge aufgelaufener Verluste verlo-
rengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug
der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und al-
len sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Ei-
genmitteln des Unternehmen zugerechnet werden) ein
negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der
Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige
Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Ge-
sellschaft haften1
: Mehr als die Hälfte der in den Ge-
schäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge
aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfah-
rens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgese-
henen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insol-
venzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und
der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Ga-
rantie ist noch nicht erloschen bzw. das Unternehmen
hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt
immer noch einem Umstrukturierungsplan.2
e) Zusätzlich bei Unternehmen, die kein KMU sind: In den
vergangenen beiden Jahren lag
- der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5
und
- das Verhältnis von EBITDA zu den Zinsaufwendungen
unter 1,0.