“Nach Auffassung der Münchner Richter ist für die Betroffenen der räumliche Geltungsbereich des Verbots nicht hinreichend erkennbar. Das Gericht ging dabei nicht auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ein. Auf diese sei es nicht mehr angekommen.“
Extra für @DJrene die Quelle ( eventuell schlecht recherchiert oder gar unseriös ;-) ): https://www.br.de/nachrichten/bayern...bayern,SNCz2V6