Klage auf Zeugnisberichtigung: Muss der Arbeitgeber sich am Zwischenzeugnis orientieren? Wer auf Zeugnis*be*rich*tigung klagt, kann sich dabei womöglich auf sein Zwischen*zeugnis beziehen. Denn dieses hat in der Regel Bindungs*wirkung. Das bedeutet, dass der Arbeit*geber einen Beschäftigten im Abschluss*zeugnis nicht schlechter bewerten darf als im Zwischen*zeugnis. Er darf nur davon abweichen, wenn der Arbeit*nehmer sich seitdem deutlich verschlechtern hat. Das gilt sogar dann, wenn in der Zwischenzeit ein Betriebsübergang statt*ge*funden hat.
Das geht aus einem Urteil des BAG vom 16. Oktober 2007 hervor (AZ: 9 AZR 248/07). In dem zugrun*de*lie*genden Fall bekam ein Arbeit*nehmer vor einem Betriebsübergang ein Zwischen*zeugnis. Gut ein Jahr später erhielt er ein Abschluss*zeugnis. Der Mann war unter anderem mit dem Inhalt nicht zufrieden. Er wich von dem des Zwischen*zeug*nisses ab – und das obwohl zum dem Zeugnis und dem Ende des Arbeitsverhältnisses nur ein halbes Jahr lag. Die Richter des BAG gaben dem Arbeit*nehmer Recht: Der Arbeit*geber ist bei der Erstellung des Abschluss*zeug*nisses inhaltlich an das Zwischen*zeugnis gebunden.
Muss der Arbeitgeber es begründen, wenn er wesentlich von den Bewertungen im Zwischenzeugnis abweicht? Ja – jeden*falls dann, wenn seit dem Zwischen*zeugnis nicht allzu viel Zeit vergangen ist. Liegt zwischen den beiden Zeugnissen ein längerer Zeitraum, muss der Arbeit*geber Abwei*chungen nicht zwingend begründen. Er muss im Abschluss*zeugnis schließlich die Gesamt*dauer des Arbeitsverhältnisses bewerten.