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Thema: Frage zu Firmenfahrzeugen...

  1. #1
    Stammspieler
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    Standard Frage zu Firmenfahrzeugen...

    ich hab da mal eine Frage...und zwar hab ich von der Firma einen Dienstwagen den ich
    mit 1 % versteuer also auch privat nutzen kann.....

    Jetzt meine Frage....wenn ich schwanger bin und krank geschrieben bin...wielang kann ich den
    Dienstwagen benutzen bzw. ab wann kann der Arbeitgeber sagen....das ich den Wagen abgeben muss???

    Vielleicht weiß das ja jemand.....

    thx,chrissy
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  2. #2
    Stammspieler
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    Standard Re: Frage zu Firmenfahrzeugen.....


    wirst doch wohl ´nen extra Vertrag für den Firmenwagen haben, oder ? Steht da nichts drin, wegen der Nutzung bzw Beendigung des Nutzungsverhältnisses für den Wagen ?

    In der Regel gehört der Wagen ja der Firma (bzw ist geleast), dass heißt sie hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit dir die Nutzung auch wieder zu entziehen. Bei Krankheit kommt es darauf an wie lange du krank bist, also bei ner Woche ist das total Banane. Hier geht es eher drum wenn du mal mehrere Monate ausfällst.

    Schwangerschaft/Elternzeit ist ebenfalls eine eindeutiger Abgabegrund für den Wagen. Da die Mitarbeiterin hier theoretisch mehrere Jahr fehlen kann, könnte in dieser Zeit ja ein Vertreter zur Ausübung der notwendigen Tätigkeiten ebenfalls eine Wagen benötigen - deswegen ist der Wagen dann auf Verlangen des Arbeitgebers zurückzugeben - außer der ist seeeeeehr kulant.

    Sofern du keinen extra KFZ-Vertrag hast, ist in der Regel eine Kündigungsfrist von drei Monaten für die KFZ-Überlassung üblich - der Mitarbeiter muss ja ggfls Gelegenheit haben sich selbst einen neuen Wagen anschaffen zu können...
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  3. #3
    Hockeygott
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    Standard Re: Frage zu Firmenfahrzeugen.....

    Zitat Zitat von Goldfich
    Schwangerschaft/Elternzeit ist ebenfalls eine eindeutiger Abgabegrund für den Wagen. Da die Mitarbeiterin hier theoretisch mehrere Jahr fehlen kann, könnte in dieser Zeit ja ein Vertreter zur Ausübung der notwendigen Tätigkeiten ebenfalls eine Wagen benötigen - deswegen ist der Wagen dann auf Verlangen des Arbeitgebers zurückzugeben - außer der ist seeeeeehr kulant.
    Kann ich so bestätigen. Ist bei mir zu 100% genauso und auch nach meiner Ansicht nachvollziehbar. Sollte es allerdings keinen Vertreter geben, kann man natürlich streiten.
    Die Nutzung wird normalerweise (bei uns zumind.) in einem separatem Vertrag bzw. Vereinbarung geregelt.
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  4. #4
    Ersatzspieler
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    Standard Re: Frage zu Firmenfahrzeugen.....

    Zitat Zitat von Tom
    Kann ich so bestätigen. Ist bei mir zu 100% genauso und auch nach meiner Ansicht nachvollziehbar. Sollte es allerdings keinen Vertreter geben, kann man natürlich streiten.
    Die Nutzung wird normalerweise (bei uns zumind.) in einem separatem Vertrag bzw. Vereinbarung geregelt.
    Dito !
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  5. #5
    Hockeygott
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    Standard Re: Frage zu Firmenfahrzeugen.....

    Zitat Zitat von Tom
    Ist bei mir zu 100% genauso
    Neuestes Gerücht: Tom ist schwanger :icon_mrgreen:
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  6. #6
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    Standard Re: Frage zu Firmenfahrzeugen.....

    Zitat Zitat von djrene
    Neuestes Gerücht: Tom ist schwanger :icon_mrgreen:
    Dachte ich mir auch gerade ;-)
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  7. #7
    Ersatzspieler
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    Standard Re: Frage zu Firmenfahrzeugen.....

    Zitat Zitat von djrene
    Neuestes Gerücht: Tom ist schwanger :icon_mrgreen:
    Oh Gott, nicht schon wieder :shock: :shock: :shock: :shock: :shock:
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  8. #8
    Hockeygott
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    Standard Re: Frage zu Firmenfahrzeugen.....

    Zitat Zitat von Catweazle
    Oh Gott, nicht schon wieder :shock: :shock: :shock: :shock: :shock:
    Gönn ich ihm, gönn ich ihm :icon_mrgreen:
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  9. #9
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    Standard Re: Frage zu Firmenfahrzeugen.....

    Wie schon erwähnt, solange die Firma Gehalt zahlt, ist der Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, da er Teil des Gehalts ist. Sollte der Wagen trotzdem "eingezogen" werden, muss das eine Prozent ausgezahlt werden.
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  10. #10
    Hockeygott
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    Standard Re: Frage zu Firmenfahrzeugen.....

    Zitat Zitat von djrene
    Neuestes Gerücht: Tom ist schwanger :icon_mrgreen:
    Meine Frau würde diese Gerücht wohl bei einem Blick auf meinen Bauch nicht dementieren wollen, aber ich kann Euch beruhigen...Wenn ichs nach dem 3. nicht gelernt hätte, dann wohl nimmer mehr. ;-)
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  11. #11
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    Standard Re: Frage zu Firmenfahrzeugen...

    Ein Auto ist ein teil des Arbietsvetrages ! Solang der Arbeitgeber dir bezahlt , mussne die dir ein Auto (wenn auch ein andere Klasse) zu verfügung stellen, wenn ich Gekundigt werde zum 1 Juli, bekomme ich auch ein Auto von mein Arbietgeber bis zu diesen Zeitpunkt! Also solang gehalt solang Auto.....
    Danach NICHTS !!
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  12. #12
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    Standard Re: Frage zu Firmenfahrzeugen...

    Zitat Zitat von Johnboy
    Ein Auto ist ein teil des Arbietsvetrages ! Solang der Arbeitgeber dir bezahlt , mussne die dir ein Auto (wenn auch ein andere Klasse) zu verfügung stellen, wenn ich Gekundigt werde zum 1 Juli, bekomme ich auch ein Auto von mein Arbietgeber bis zu diesen Zeitpunkt! Also solang gehalt solang Auto.....
    Danach NICHTS !!
    Das ist mir neu: du kannst auch nachträglich einen separaten KFZ-Überlassungsvertrag mit dem Arbeitnehmer abschließen und diesen kannst du dann auch einzeln kündigen, ohne das du das gesamt Arbeitsverhältnis kündigst.

    Das was du meinst gilt nur wenn du einen einzigen Vertrag hast, in dem das KFZ eine feste Vertragskomponente ist - aber das ist nicht zwingend bei allen Arbeitsverhältnissen so !
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  13. #13
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    Standard Re: Frage zu Firmenfahrzeugen...



    Dienstwagen auch während Mutterschutz

    Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass einer Arbeitnehmerin der gewährte Dienstwagen auch während der Zeit des Mutterschutzes zur Verfügung zu stellen ist, soweit die entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält.

    Urteil des BAG vom 11.10.2000

    5 AZR 240/99

    RdW 2001, 217

    Der Betrieb 2001, 486

    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Entzug der Privatnutzung im laufenden Arbeitsverhältnis

    Für den Fall, daß die Frage der Privatnutzung nicht umfassend geregelt ist, kann es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Problemen hinsichtlich der Frage der Herausgabe des Dienstwagens kommen. Hierbei sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden.

    I. Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

    Die Überlassung des Dienstwagens ist als Sachbezug Teil der Arbeitsvergütung. Nach § 3 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall das Entgelt für die Dauer von 6 Wochen fortzuzahlen. Der Arbeitnehmer hat also grundsätzlich Anspruch auf die Überlassung des Dienstwagens innerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraumes.

    Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn der Arbeitgeber eine Ersatzkraft benötigt16. Ob und inwieweit in diesem Fall dem Arbeitnehmer Wertersatz geleistet werden muß, ist umstritten.

    Mit dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes entfällt der Anspruch auf den Dienstwagen entschädigungslos, da der Arbeitgeber nun insgesamt nicht mehr zur Entgeltzahlung verpflichtet ist17, es sei denn, aus dem Arbeitsvertrag bzw. der Dienstwagenordnung ergibt sich etwas anderes. Überläßt der Arbeitgeber den Dienstwagen dem Arbeitnehmer über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus, etwa weil der Leasingvertrag ohnehin demnächst ausläuft, so ist darin nicht ohne weiteres eine konkludente Vereinbarung des Inhalts zu sehen, der Arbeitnehmer habe auch weiterhin ein Nutzungsrecht. Das LAG Köln hat in einem solchen Fall entschieden, das die Nicht-Geltendmachung des Herausgabeanspruchs nicht als konkludente Willenserklärung anzusehen ist (Urt. v. 22.6.2001 – 11 (6) Sa 391/01).

    II. Urlaub

    Der Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 1 BUrlG erfaßt auch Sachbezüge, wie die Überlassung des Dienstwagens. Entweder kann der Arbeitnehmer den Dienstwagen während des Urlaubs weiterhin nutzen oder aber der Arbeitgeber ist zu einer angemessenen Ausgleichszahlung verpflichtet (§ 11 Abs. 1 Satz 4 BUrlG). Als angemessen ist hier zumindest der Betrag anzusehen, den der Arbeitnehmer nach der sog. 1%-Methode versteuern muß.

    III. Mutterschutz

    Die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis werden mit dem Beginn der Mutterschutzfrist suspendiert. Die Schwangere schuldet keine Arbeitsleistung, der Arbeitgeber keine Vergütung mehr. Das BAG hat jedoch entschieden, daß der Anspruch auf weitere Überlassung des Dienstwagens zu privaten Zwecken auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG fortbesteht und dies sowohl während des Beschäftigungsverbots vor der Entbindung nach §§ 3 und 4 MuSchG als auch nach der Entbindung (§ 6 Abs. 1 MuSchG), wenn dieser innerhalb der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist Teil des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmerin war18.


    Dies gilt allerdings nur, soweit nicht eine frei widerrufliche Leistung vorlag.

    IV. Entzug bei Aufgabenänderung

    Häufig wird die Frage des Schicksals des Dienstwagens bei einer Änderung der Aufgabe des Arbeitnehmers im Vorfeld nicht bedacht. Die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs ist entweder Bestandteil des Arbeitsvertrages oder aber vom Direktionsrecht umfaßt, was nur in den Grenzen billigen Ermessens ausgeübt werden darf, d.h. einer sachlichen Rechtfertigung bedarf19.

    Darüber hinaus muß es auch sachliche Gründe geben, die den Entzug der privaten Nutzungsmöglichkeit rechtfertigen können – auch wenn eine Regelung darüber fehlt.

    Das BAG hat den Widerruf von Vergütungsbestandteilen bisher schon für zulässig erachtet, die an die Übernahme eine bestimmten (Zusatz-) Aufgabe gebunden waren. Soweit deren Anteil 15% der Gesamtbezüge des Arbeitnehmers nicht überschreite, was in der Regel bei Dienstwagen nicht der Fall sein dürfte, sei hierin keine Umgehung des Kündigungsschutzes zu sehen. Die Ausübung des Widerrufs unterliegt damit den Grenzen des billigen Ermessens, ist daher in der Regel gerechtfertigt, wenn auch die Aufgabe wirksam entzogen wird20.

    Daher ist eine Vereinbarung, die einen entschädigungslosen Entzug des Nutzungsrechts am Dienstwagen vorsieht, wenn die damit verbundene Aufgabe dem Arbeitnehmer wirksam entzogen wird, als zulässig anzusehen.
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  14. #14
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    Standard Re: Frage zu Firmenfahrzeugen...

    Dabei wäre natürlich zu klären, ob der Firmenwagen Bestandteil des Arbeitsvertrages ist. Bei den meisten wird dies nicht der Fall sein!
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  15. #15
    Stammspieler
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    Standard Re: Frage zu Firmenfahrzeugen...

    Zitat Zitat von Akuram
    Dabei wäre natürlich zu klären, ob der Firmenwagen Bestandteil des Arbeitsvertrages ist. Bei den meisten wird dies nicht der Fall sein!
    Richtig. Die meisten werden wohl einen separaten KFZ-Nutzungsvertrag haben, und da ist es wohl genauso wie beim Arbeitsvertrag: bei jedem steht was anderes drin und kann individuell vereinbart werden ! Die Arbeitsgeber die sowas nicht machen, sind einfach ausgedrückt doof - sowas dient ja auch der eigenen Sicherheit, weil Autos und die hier entstehenden Kosten sind ja nicht grad billig ...
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  16. #16
    Ersatzspieler
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    Standard Re: Frage zu Firmenfahrzeugen...

    Zitat Zitat von Goldfich
    Richtig. Die meisten werden wohl einen separaten KFZ-Nutzungsvertrag haben, und da ist es wohl genauso wie beim Arbeitsvertrag: bei jedem steht was anderes drin und kann individuell vereinbart werden ! Die Arbeitsgeber die sowas nicht machen, sind einfach ausgedrückt doof - sowas dient ja auch der eigenen Sicherheit, weil Autos und die hier entstehenden Kosten sind ja nicht grad billig ...
    Natürlich habe auch ich einen separaten KFZ-Nutzungsvertrag und trotz Rechtsprechung ist es natürlich eine individuelle Kiste.

    So wie ich vermute, möchte Chrissy Ihren Wagen gerne behalten. Daher sollte Sie sich Ihren Vertrag genau ansehen und gegebenenfalls professionellen Rat in Anspruch nehmen.

    Anyway, auf jeden Fall sind beide Varianten denkbar.
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  17. #17
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    Standard Re: Frage zu Firmenfahrzeugen...

    Zitat Zitat von Kaethe G7
    Natürlich habe auch ich einen separaten KFZ-Nutzungsvertrag und trotz Rechtsprechung ist es natürlich eine individuelle Kiste.

    So wie ich vermute, möchte Chrissy Ihren Wagen gerne behalten. Daher sollte Sie sich Ihren Vertrag genau ansehen und gegebenenfalls professionellen Rat in Anspruch nehmen.

    Anyway, auf jeden Fall sind beide Varianten denkbar.
    Wobei man sich natürlich auch überlegen sollte, ob man sich auf eine Konfrontation mit dem Arbeitgeber einlassen will/soll. Denn eventuell will man ja später den alten Job wieder aufnehmen.
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