Puh...mir schwante um die Zukunft meiner sportlichen Karriere schon wieder böses, als ich den ersten Artikel aufmachte.
Aber so bleibts ja beim Kopf schütteln...
Krank ist das doch alles....
Ich hab mich zu Nummer 2 noch nicht entschieden, ob ich es widerlicher finde, dass sie mit dem Kumpel ihres neuen! Freundes rumvögelt, oder ob sie den dann auch noch aus Angst anzeigt. Freund trifft es wohl nicht ganz, es war wohl Zuhälter gemeint...
Fall Nr 2 verstehe ich irgent wie nicht so ganz.Warum behauptet sie überhaupt vergewaltigt worden zu sein.Warum hat sie ihrem "Freund" es einfach nicht erzählt ?
Dabei haben wir noch "Glück", dass sich Sachverhalte wie der des ersten Linkes noch schwer in Grenzen halten. Beim zweiten siehts da ganz anders aus...
Mei, wird ihnen doch tagtäglich auf in den RTL Soaps vorgemacht, wies geht...
Ich empfehle zu diesem Thema - ein meiner Meinung nach - im Kern ziemlich gutes Buch: Ulrich Wickert, "Der Ehrliche ist der Dumme - über den Verlust der Werte".
Geändert von Der blaue Klaus (09.11.2011 um 22:04 Uhr)
Gehen wir mal auf Fall 2 näher ein.
Kumpel sagt grad: Also immer filmen.
Wäre das ein Beweis den man vorbringen kann, wenn man ohne das Wissen der Dame den Akt filmt?
Oder müsste der Richter das dann ablehnen, weil ich das gar nicht filmen darf, ohne das die zustimmt?
Ich könnte mir vorstellen, dass das zwei verschiedene Sachverhalte sind.
Als Beweismittel wird der Film schon dienen können.
Aber die Frau könnte Dich vermutlich auf Grund des heimlichen Filmens verklagen. Ist aber natürlich definitv das kleinere Übel....
Blöd wirds nur dann, wenn sie Dich gar nicht anzeigen will aber mitbekommt, dass Du sie heimlich filmst Wäre ne tolle Story für ne RTL-Soap!
ich geh davon aus daß der richter nicht nur ablehnen wird, sondern du zusätzlich noch feststellen wirst daß du ein ziemlich teures filmchen abgedreht hast.
Filmen geht in Ordnung.
Der Privatmann hat keine strafprozessualen Fesseln, die die gerichtliche Verwertbarkeit aufheben. Der Film ist ein glasklares Beweismittel, wenn er denn entlastet.
Dass man sich eines Vergehens des Kunsturheberrechtsgesetzes schuldig macht, steht auf einem anderen Blatt. Dies wird vermutlich umgehend eingestellt, wenn kein Strafantrag erfolgt. Und selbst dann wird möglicherweise auf den Privatklageweg verwiesen. In jedem Fall ist das Delikt geringwertiger.
Besser hätte es Herr Hold oder Frau Salesch auch nicht erklären können
Dann film ich ab jetzt immer....
mach das. in meim alter lohnt das nimmer wegen des einen filmchens pro jahr....
Dachte halt, könnte man das nächste mal im Keller ansehen. Lehrmaterial, quasi...
Wobei ich befürchte das 50 Schuß nicht zu toppen sind...
Sind Negerinnen am Start??
Es darf der Vollständigkeit halber auf die in diesem Fall unter Umständen einschlägige strafrechtliche Norm des §201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) hingewiesen werden.
Etwaige schuld-, rechtswidrigkeit- oder tatbestandausschließende Aspekte unbeleuchtet belassen...