Noch eine Frage zum Thema Insolvenz: Ist das so richtig? Besonders der zweite Abschnitt wäre interessant.
Wenn ein Verein, oder dessen GmbH im ESBG Bereich einen Insolvenzantrag stellt kann dieser Antrag entweder mangels Masse abgelehnt werden, oder es wird das Insolvenzverfahren eingeleitet.
In beiden Fällen muß der Verein, bzw. dessen GmbH im Landesverband den sportichen Neuanfang tätigen.
Ein zurückziehen des Antrages, nachdem das Arbeitsamt für einen gewissen Zeitraum die Spieler bezahlt hat, und der Verein oder dessen GmbH sich dadurch saniert hat, entspricht nicht dem Sinn der ESBG-Regelung, und ist meiner Meinung nach auch nicht möglich. Ich bin kein Jurist, habe aber die Regelungen der ESBG so verstanden.
Hicky
Quelle: etconline
@ Urmel,Wolfgang usw.
@ Urmel,Wolfgang usw.
Ich bin zwar Jurist, kann aber auch nicht alles wissen. Insbesondere, zumal mir die ESBG-Regelungen nicht vorliegen.
Aus der Insolvenzordnung (InsO) ergibt sich nun folgendes:
Insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit z.B. eines e.V. oder einer GmbH kann auf Antrag (§ 13 Abs. 1 InsO) (dass die Verantwortlichen sogar zur Antragsstellung verpflichtet sind, ist anderweitig geregelt und insbesondere strafrechtlich sanktioniert) das Insolvenzverfahren eröffnet werden.
Zunächst kommt nach Antragstellung insbesondere z.B. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalterst in Betracht (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
Das Insolvenzgericht weist entweder den Insolvenzantrag mangels Masse ab oder eröffnet das (endgültige) Insolvenzverfahren (§§ 26, 27 InsO).
Lediglich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. zur rechtskräftigen Abweisung des Antrags kann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 2 InsO).
Was jetzt die ESBG-Regelungen anbelangt, muss ich leider passen. Fakt ist jedoch, dass die ESBG in ihrem Gesellschaftsvertrag durchaus Regelungen in Bezug auf Insolvenz u.ä. treffen kann (so meine persönliche Meinung, durch das LG Köln erstinstanzlich bestätigt in Sachen Essen ./. DEL).
Aus der Insolvenzordnung (InsO) ergibt sich nun folgendes:
Insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit z.B. eines e.V. oder einer GmbH kann auf Antrag (§ 13 Abs. 1 InsO) (dass die Verantwortlichen sogar zur Antragsstellung verpflichtet sind, ist anderweitig geregelt und insbesondere strafrechtlich sanktioniert) das Insolvenzverfahren eröffnet werden.
Zunächst kommt nach Antragstellung insbesondere z.B. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalterst in Betracht (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
Das Insolvenzgericht weist entweder den Insolvenzantrag mangels Masse ab oder eröffnet das (endgültige) Insolvenzverfahren (§§ 26, 27 InsO).
Lediglich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. zur rechtskräftigen Abweisung des Antrags kann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 2 InsO).
Was jetzt die ESBG-Regelungen anbelangt, muss ich leider passen. Fakt ist jedoch, dass die ESBG in ihrem Gesellschaftsvertrag durchaus Regelungen in Bezug auf Insolvenz u.ä. treffen kann (so meine persönliche Meinung, durch das LG Köln erstinstanzlich bestätigt in Sachen Essen ./. DEL).
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- Profi
- Beiträge: 3485
- Registriert: 22.11.2002 06:20
@ Urmel,Wolfgang usw.
Danke! Wenn ich das recht verstehe, hängt es von diversen Sonderregelungen ab.
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- Registriert: 25.11.2002 12:46
@ Urmel,Wolfgang usw.
Wie die genaue Regelung im ESBG-Statut zum Thema _bei welchen Stand_ des Insolvenzverfahrens der Ausschluss zu erfolgen ist, weiß ich auch nicht.
Sicher scheint aufgrund meines Infostands folgendes zu sein:
Wenn der Gesellschafter der ESBG zum 30.04.2003 24.00 (Meldeschluss)
a) in einem laufenden Insolvenzverfahren begonnen ab dem 01.07.2002 oder
b) unter vorläufiger Insolvenzschutz steht oder
c) das Insolvenzverfahren mangels Masse ablehnt wird,
dann kann er ausgeschlossen werden.
Wie die genaue Regelung ist, wenn das Insolvenzverfahren schon durch
a) per durch die Gläubigerversammlung absegneten Insolvenzplan
b) per Gerichtsbeschluss akzeptierten Insolvenzplan
erledigt ist,
ist eine der offenen Fragen, die im Fall Tölz geklärt werden könnten.
Weitere offene Fragen wären:
a) Könnte der Schwenniger ERC seinen Spielbetrieb in eine GmbH auslagern und mit dieser am ESBG-Spielbetrieb teilnehmen und wie die EA Kempten und der EC Bad Nauheim unter Insolvenzverwaltung stehen ??
b) Könnte ein Verein, der Gesellschafter der ESBG ist, ähnliches machen ??
Sicher scheint eines zu sein:
Bei nachfolgenden Mannschaften in der ESBG handelt es sich nicht um den Verein als Gesellschafter => ein Austausch wie in den Vorjahren (Bayreuth, Erding, Weisswasser) geht nicht mehr:
[/list
]
- bei REV Bremerhaven bin ich mir jetzt nicht sicher, ob
-- der REV oder
-- die REV Bremerhaven "Fischtown Pinguins" Spielbetriebsgesellschaft mbH
der Gesellschafter ist.
Beim Insolvenzrecht für Eintragene Vereine gilt:
§ 42 BGB - Stand 02.01.2002
Bei GmbH gilt:
Sicher scheint aufgrund meines Infostands folgendes zu sein:
Wenn der Gesellschafter der ESBG zum 30.04.2003 24.00 (Meldeschluss)
a) in einem laufenden Insolvenzverfahren begonnen ab dem 01.07.2002 oder
b) unter vorläufiger Insolvenzschutz steht oder
c) das Insolvenzverfahren mangels Masse ablehnt wird,
dann kann er ausgeschlossen werden.
Wie die genaue Regelung ist, wenn das Insolvenzverfahren schon durch
a) per durch die Gläubigerversammlung absegneten Insolvenzplan
b) per Gerichtsbeschluss akzeptierten Insolvenzplan
erledigt ist,
ist eine der offenen Fragen, die im Fall Tölz geklärt werden könnten.
Weitere offene Fragen wären:
a) Könnte der Schwenniger ERC seinen Spielbetrieb in eine GmbH auslagern und mit dieser am ESBG-Spielbetrieb teilnehmen und wie die EA Kempten und der EC Bad Nauheim unter Insolvenzverwaltung stehen ??
b) Könnte ein Verein, der Gesellschafter der ESBG ist, ähnliches machen ??
Sicher scheint eines zu sein:
Bei nachfolgenden Mannschaften in der ESBG handelt es sich nicht um den Verein als Gesellschafter => ein Austausch wie in den Vorjahren (Bayreuth, Erding, Weisswasser) geht nicht mehr:
- Ohne Amateurmannschaft
- Landshut Eissport BetriebsgmbH (1b wurde in der Saison zurueckgez.)
- ESC Dresden Eislöwen Betriebs GmbH
- mit Amateurmannschaft in 4. Liga:
- EHC Weisswasser Spielbetriebs GmbH "Lausitzer Füchse"
- EC Bad Nauheim Spielbetriebs GmbH
- mit Amateurmannschaft in 5. Liga:
- Straubing Tigers AG
- Tölzer Eishockey GmbH
- Regensburg Eisbären GmbH
- Oberland Service- und Marketing GmbH (Geretsried Riverrats)
- mit Amateurmannschaft in 6. Liga:
- SC Riessersee Marketing GmbH
- Kempten Eisbären GmbH
[/list

- bei REV Bremerhaven bin ich mir jetzt nicht sicher, ob
-- der REV oder
-- die REV Bremerhaven "Fischtown Pinguins" Spielbetriebsgesellschaft mbH
der Gesellschafter ist.
Beim Insolvenzrecht für Eintragene Vereine gilt:
§ 42 BGB - Stand 02.01.2002
(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
Bei GmbH gilt:
GmbHG § 64 Insolvenzantragspflicht
vom 5. Oktober 1994 / nach dem Stand des Gesetzes vom 25.10.2002
(1) Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt.
(2) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
Ein Eishockeyfan und aktiverFaustballer aus München: Ich bin das, was ich bin - "denn nur tote Fische schwimmen mit dem Strom"(Zitatherkunft unklar) - für Beitrage im Netz brauche ich keinen "Nick".