Es geht um Verdienstausfall wegen Musterung+Eignungstest. Ist nicht mein Spezialgebiet u. wg. der Terminsetzung fehlt mir die Zeit zum Einlesen/Erkundigungen. Deshalb Frage in die Runde zu folgendem Grenzfall:
-Ein 18jähriger Gymnasiast ergattert für August einen dreiwöchigen Ferienjob in einer mittleren Metallverarbeitungsfirma (schätz.weise 50-70 Mitarbeiter). Kaum den Job angetreten, geht der amtl.Bescheid für Musterungstermin (mit anschl.Eignungstest) 18.08.08 zu; -die 14täg. Frist dazwischen ist eingehalten. Seitens Kreiswehrersatzamt wird Ersatztermin kategorisch abgelehnt und auf 18.8. unter Zwangsvorführungsandrohung bestanden. Behörde verweist auf das Arb.Platzschutzges., wonach ein Arb.nehmer für besagten Zweck bei vollem Lohnausgleich freizustellen sei; dies gelte auch bei Ferienjobs. Der Arbeitgeber jedoch erkennt dies nicht an, eben weil es sich nur um einen Ferienjob handelt. Wie ist die Rechtslage / Handhabung in der Praxis ?
Rechtsproblem - wer kennt sich aus?
Rechtsproblem - wer kennt sich aus?


Ich hab' da was für dich gefunden:
Kostenerstattung
Im Laufe der Musterung erhaltet Ihr an der Zahlstelle Eure Fahrtkosten erstattet.
Notwendige Auslagen, insbesondere Fahrkosten, werden auf Antrag erstattet und zwar nur für die Entfernung zwischen dem in der Ladung angegebenen Wohnort und dem Musterungsort.
Solltest Du die Fahrt von einem anderen als dem in der Ladung genannten Ort antreten und / oder dorthin zurückfahren, werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht erstattet.
Kommst du von deiner Ausbildungs- oder Arbeitsstätte zur Musterung und / oder fährst anschließend dorthin zurück, können Dir auch die Mehrkosten für Strecken erstattet werden, die du wegen dieser Ladung zusätzlich fahren musstest.
Benutzt du ein eigenes Auto, werden diese Kosten maximal bis zu der Höhe erstattet, die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden wären.
Verdienstausfall / Vertretungskosten
Bist du Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellter, Auszubildener), wird dir dein Arbeitsentgelt für die durch die Musterung ausfallende Arbeitszeit durch deinen Arbeitgeber weitergezahlt (§ 14 des Arbeitsplatzschutzgesetzes). Solltest du als Arbeitnehmer nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen, wird dir der nachgewiesene Verdienstausfall erstattet (§ 9 Abs. 6 der Musterungsverordnung).
Sofern du kein Arbeitnehmer bist (z.B. selbstständiger Gewerbetreibender, Freiberufler) hast du keinen Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall. Notwendige Kosten, die durch die Bestellung eines Vertreters entstanden sind, werden auf Antrag und gegen Nachweis erstattet. Voraussetzung ist, dass die Vertretung während der ladungsbedingten Abwesenheit erforderlich war, der nicht zu den Betriebsangehörigen zählende Vertreter für die Vertretung beruflich qualifiziert war und der gezahlte Stundenlohn sowie die Zeitdauer der Vertretung angemessen waren.
Kostenerstattung
Im Laufe der Musterung erhaltet Ihr an der Zahlstelle Eure Fahrtkosten erstattet.
Notwendige Auslagen, insbesondere Fahrkosten, werden auf Antrag erstattet und zwar nur für die Entfernung zwischen dem in der Ladung angegebenen Wohnort und dem Musterungsort.
Solltest Du die Fahrt von einem anderen als dem in der Ladung genannten Ort antreten und / oder dorthin zurückfahren, werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht erstattet.
Kommst du von deiner Ausbildungs- oder Arbeitsstätte zur Musterung und / oder fährst anschließend dorthin zurück, können Dir auch die Mehrkosten für Strecken erstattet werden, die du wegen dieser Ladung zusätzlich fahren musstest.
Benutzt du ein eigenes Auto, werden diese Kosten maximal bis zu der Höhe erstattet, die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden wären.
Verdienstausfall / Vertretungskosten
Bist du Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellter, Auszubildener), wird dir dein Arbeitsentgelt für die durch die Musterung ausfallende Arbeitszeit durch deinen Arbeitgeber weitergezahlt (§ 14 des Arbeitsplatzschutzgesetzes). Solltest du als Arbeitnehmer nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen, wird dir der nachgewiesene Verdienstausfall erstattet (§ 9 Abs. 6 der Musterungsverordnung).
Sofern du kein Arbeitnehmer bist (z.B. selbstständiger Gewerbetreibender, Freiberufler) hast du keinen Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall. Notwendige Kosten, die durch die Bestellung eines Vertreters entstanden sind, werden auf Antrag und gegen Nachweis erstattet. Voraussetzung ist, dass die Vertretung während der ladungsbedingten Abwesenheit erforderlich war, der nicht zu den Betriebsangehörigen zählende Vertreter für die Vertretung beruflich qualifiziert war und der gezahlte Stundenlohn sowie die Zeitdauer der Vertretung angemessen waren.
Das Verhängnis unserer Kultur ist, dass sie sich materiell viel stärker entwickelt hat als geistig.
Albert Schweitzer
Albert Schweitzer
@ Höps
Solltest du als Arbeitnehmer nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen, wird dir der nachgewiesene Verdienstausfall erstattet (§ 9 Abs. 6 der Musterungsverordnung).
Hochinteressant. Vorstehende Passage könnte die Lösung sein.
Habe dem Betreffenden ohnehin schon nahegelegt, sich Höhe des Verdienstausfalles und Zahlungsablehnung durch Arb.geber schriftlich bestätigen zu lassen.
Vielen Dank f. prompte Antwort.
MfG
greenhorn
Hochinteressant. Vorstehende Passage könnte die Lösung sein.
Habe dem Betreffenden ohnehin schon nahegelegt, sich Höhe des Verdienstausfalles und Zahlungsablehnung durch Arb.geber schriftlich bestätigen zu lassen.
Vielen Dank f. prompte Antwort.
MfG
greenhorn


greenhorn hat geschrieben:Solltest du als Arbeitnehmer nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen, wird dir der nachgewiesene Verdienstausfall erstattet (§ 9 Abs. 6 der Musterungsverordnung).
Hochinteressant. Vorstehende Passage könnte die Lösung sein.
Habe dem Betreffenden ohnehin schon nahegelegt, sich Höhe des Verdienstausfalles und Zahlungsablehnung durch Arb.geber schriftlich bestätigen zu lassen.
Vielen Dank f. prompte Antwort.
MfG
greenhorn
Gemäß der von dir farbig hervorgehobenen Textpassage müsste er den entgangenen Lohn auf jeden Fall erstattet bekommen.
Das Verhängnis unserer Kultur ist, dass sie sich materiell viel stärker entwickelt hat als geistig.
Albert Schweitzer
Albert Schweitzer