Artikel 2
Änderung des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten
In dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), zuletzt geändert durch …, wird nach § 118 folgender
§ 118a eingefügt:
„§ 118a Menschenverachtende Spiele
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. Spiele veranstaltet, die geeignet sind, die Mitspieler in
ihrer Menschenwürde herabzusetzen, indem ihre Tötung
oder Verletzung unter Einsatz von Schusswaffen oder
diesen nachgebildeten Gegenständen simuliert wird;
2. hierfür Grundstücke, Anlagen oder Einrichtungen bereitstellt;
3. an solchen Spielen teilnimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro,
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße geahndet
werden.“
Erklärung
Zu § 118a OWiG
Der neu einzufügende § 118a erfasst nur solche Spiele, bei
denen – wie insbesondere in Laserdromes und beim
Gotcha-Spiel – die Tötung oder Verletzung von Mitspielern
unter Einsatz von Schusswaffen oder diesen nachgebildeten
Gegenständen simuliert wird. Nicht erfasst sind somit Spielgestaltungen
mit imaginären Gegenspielern, wie z. B. in
Spielautomaten, Video- und Computerspielen. Diese Unterscheidung
rechtfertigt sich daraus, dass der verwerfliche
Charakter der durch den Ordnungswidrigkeitentatbestand
beschriebenen Spiele gerade in der Simulation der Tötung
oder Verletzung eines real existierenden Menschen liegt.
Ebenfalls vom Ordnungswidrigkeitentatbestand nicht erfasst
werden die gesellschaftlich anerkannten traditionellen
Sportarten, wie etwa das Fechten. Bei diesen Sportarten
steht der Zweck der körperlichen Ertüchtigung im Vordergrund.
Die Gefahr, dass Gewalt verharmlost und hierdurch
die allgemeinen Hemmschwellen zur Gewaltanwendung abgebaut
werden, besteht für die traditionellen Sportarten, bei
denen gerade nicht die simulierte Tötungshandlung als Freizeitgestaltung
im Vordergrund steht, nicht. Das Tatbestandsmerkmal
der Geeignetheit, die Menschenwürde zu verletzen,
stellt auch im Übrigen sicher, dass nicht sanktionswürdige
Verhaltensweisen wie die herkömmlichen „Cowboyund
Indianerspiele“ unter Kindern und Jugendlichen vom
Anwendungsbereich des Ordnungswidrigkeitentatbestandes
ausgenommen bleiben.
Die Teilnahme ist auch mit Bußgeld bedroht, allerdings
wird dem geringeren Unrechtsgehalt dieser Form der Beteiligung
durch den niedrigeren Bußgeldrahmen des § 17
Abs. 1 OWiG Rechnung getragen. Ein vollständiger Verzicht
auf die Sanktionierung der Teilnahme an derartigen
Spielen hätte zur Folge, dass Spielformen ohne Veranstalter,
die nicht auf hierfür eingerichteten Anlagen durchgeführt
werden, wie dies z. B. für Gotcha häufig der Fall ist, sanktionslos
blieben und ein wirksames sicherheitsrechtliches
Vorgehen aufgrund der Sicherheits- und Ordnungsgesetze
der Länder mangels Erfüllung des Tatbestandes einer Ordnungswidrigkeit
nicht gewährleistet wäre.
Dazu:
Jugendamt entwaffnet Ritter:
http://www.derwesten.de/nachrichten/staedte/dortmund/sued/20%2009/4/2/news-116190928/detail.html
Was ist nur aus unserem Land geworden?
Die Welt zum weg in die Diktatur:
http://www.welt.de/politik/article37311 ... te_3698588
Und die Polizei lässt verlauten, dass sie das Paintball-Verbotsgesetz boykottieren wird:
http://www.bild.de/BILD/politik/2009/05 ... ykott.html
Und ne Umfrage in der guten, alten AZ:
http://www.augsburger-allgemeine.de/Hom ... ,4290.html