Manne hat geschrieben:Ich rechne eher damit das der Anwalt von HÖ deren Versicherung bereits mit im Boot hat. .....
Davon
muss man ausgehen.
Man ist gegenüber einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet, jeden
auch nur möglichen Schaden anzuzeigen. Macht man das nicht (rechtzeitig) begeht man eine sogenannte Obliegenheitsverletzung und riskiert den Verlust des Versicherungsschutzes. Gerade Architekten sind bisweilen zu stolz, um die Verischerung rechtzeitig zu informieren.
Andererseits stellt einem die Versicherung auch den Rechtsanwalt zur Seite, um sich ausreichend gegen nicht gerechtfertogte Forderungen wehren zu können. D.h. die Anwaltskosten werden auch von der Versicherung getragen.
Im Gegenzug darf man dann auch keinerlei Zugeständnisse oder gar Schuldeingeständnisse machen.
Zum Anwalt von H&Ö:
- Ich kenne den Herrn Kosterhon. Er hält bei unserer Kammer regelmäßig juristische Vorträge. Das ist schon ein Ausgebuffter!
- Solche Aussagen, wie zur Sicht, die nicht Vertragsgegenstand sein soll, gehören zu den üblichen Spielchen. Da habe ich als Sachverständiger schon weitaus dümmere Sprüche seitens der Parteien zu hören bekommen. Das darf man nicht überbewerten.
- Tatsache ist aber, daß ein Planer und da besonders der Architekt, den Erfolg, also ein taugliches Bauwerk schuldet. Sonst könnte man ja als Architekt ja auch in einem Kinosaal die Sitze mit dem Rücken zur Leinwand vorsehen und sagen, es stand nicht ausdrücklich im Vertrag, daß die Sitze in Richtung Leinwand aufgebaut werden müssen.