Wie die genaue Regelung im ESBG-Statut zum Thema _bei welchen Stand_ des Insolvenzverfahrens der Ausschluss zu erfolgen ist, weiß ich auch nicht.
Sicher scheint aufgrund meines Infostands folgendes zu sein:
Wenn der
Gesellschafter der ESBG zum 30.04.2003 24.00 (Meldeschluss)
a) in einem
laufenden Insolvenzverfahren begonnen ab dem 01.07.2002 oder
b) unter
vorläufiger Insolvenzschutz steht oder
c) das Insolvenzverfahren mangels Masse ablehnt wird,
dann kann er ausgeschlossen werden.
Wie die genaue Regelung ist, wenn das Insolvenzverfahren schon durch
a)
per durch die Gläubigerversammlung absegneten Insolvenzplan
b)
per Gerichtsbeschluss akzeptierten Insolvenzplan
erledigt ist,
ist eine der offenen Fragen, die im Fall Tölz geklärt werden könnten.
Weitere offene Fragen wären:
a) Könnte der Schwenniger ERC seinen Spielbetrieb in eine GmbH auslagern
und mit dieser am ESBG-Spielbetrieb teilnehmen und
wie die EA Kempten und der EC Bad Nauheim unter Insolvenzverwaltung stehen ??
b) Könnte
ein Verein, der Gesellschafter der ESBG ist, ähnliches machen ??
Sicher scheint eines zu sein:
Bei nachfolgenden Mannschaften in der ESBG handelt es sich
nicht um den Verein als Gesellschafter => ein Austausch wie in den Vorjahren (Bayreuth, Erding, Weisswasser) geht nicht mehr:
- Ohne Amateurmannschaft
- Landshut Eissport BetriebsgmbH (1b wurde in der Saison zurueckgez.)
- ESC Dresden Eislöwen Betriebs GmbH
- mit Amateurmannschaft in 4. Liga:
- EHC Weisswasser Spielbetriebs GmbH "Lausitzer Füchse"
- EC Bad Nauheim Spielbetriebs GmbH
- mit Amateurmannschaft in 5. Liga:
- Straubing Tigers AG
- Tölzer Eishockey GmbH
- Regensburg Eisbären GmbH
- Oberland Service- und Marketing GmbH (Geretsried Riverrats)
- mit Amateurmannschaft in 6. Liga:
- SC Riessersee Marketing GmbH
- Kempten Eisbären GmbH
[/list

]
- bei REV Bremerhaven bin ich mir jetzt nicht sicher, ob
-- der REV oder
-- die REV Bremerhaven "Fischtown Pinguins" Spielbetriebsgesellschaft mbH
der Gesellschafter ist.
Beim Insolvenzrecht für Eintragene Vereine gilt:
§ 42 BGB - Stand 02.01.2002
(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
Bei GmbH gilt:
GmbHG § 64 Insolvenzantragspflicht
vom 5. Oktober 1994 / nach dem Stand des Gesetzes vom 25.10.2002
(1) Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt.
(2) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.