In was für einer Zeit leben wir bzw wo gehen wir erst hin???
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Zum Kopfschütteln...
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Wer mit dem Finger auf Andere zeigt, sollte bedenken, dass dabei drei Finger auf sich selbst gerichtet sind!
- Bluedragon
- Ersatzspieler
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- Registriert: 19.11.2008 23:04
Bluedragon hat geschrieben:Fall Nr 2 verstehe ich irgent wie nicht so ganz.Warum behauptet sie überhaupt vergewaltigt worden zu sein.Warum hat sie ihrem "Freund" es einfach nicht erzählt ?
Weil der dann vielleicht seine Ehre beschmutzt gesehen hätte und sie Angst vor Handgreiflichkeiten hatte. Kommt ja leider desöfteren mal vor.
Meine Nachbarn kennen Jim Marshall nicht, aber sie hassen ihn
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- Stammspieler
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- Registriert: 19.11.2004 20:43
Ich könnte mir vorstellen, dass das zwei verschiedene Sachverhalte sind.punisher hat geschrieben:Gehen wir mal auf Fall 2 näher ein.
Kumpel sagt grad: Also immer filmen.
Wäre das ein Beweis den man vorbringen kann, wenn man ohne das Wissen der Dame den Akt filmt?
Oder müsste der Richter das dann ablehnen, weil ich das gar nicht filmen darf, ohne das die zustimmt?
Als Beweismittel wird der Film schon dienen können.
Aber die Frau könnte Dich vermutlich auf Grund des heimlichen Filmens verklagen. Ist aber natürlich definitv das kleinere Übel....
Blöd wirds nur dann, wenn sie Dich gar nicht anzeigen will aber mitbekommt, dass Du sie heimlich filmst

- Von Krolock
- Hockeygott
- Beiträge: 22907
- Registriert: 23.11.2002 23:00
Filmen geht in Ordnung.
Der Privatmann hat keine strafprozessualen Fesseln, die die gerichtliche Verwertbarkeit aufheben. Der Film ist ein glasklares Beweismittel, wenn er denn entlastet.
Dass man sich eines Vergehens des Kunsturheberrechtsgesetzes schuldig macht, steht auf einem anderen Blatt. Dies wird vermutlich umgehend eingestellt, wenn kein Strafantrag erfolgt. Und selbst dann wird möglicherweise auf den Privatklageweg verwiesen. In jedem Fall ist das Delikt geringwertiger.
Der Privatmann hat keine strafprozessualen Fesseln, die die gerichtliche Verwertbarkeit aufheben. Der Film ist ein glasklares Beweismittel, wenn er denn entlastet.
Dass man sich eines Vergehens des Kunsturheberrechtsgesetzes schuldig macht, steht auf einem anderen Blatt. Dies wird vermutlich umgehend eingestellt, wenn kein Strafantrag erfolgt. Und selbst dann wird möglicherweise auf den Privatklageweg verwiesen. In jedem Fall ist das Delikt geringwertiger.
- Von Krolock
- Hockeygott
- Beiträge: 22907
- Registriert: 23.11.2002 23:00
Es darf der Vollständigkeit halber auf die in diesem Fall unter Umständen einschlägige strafrechtliche Norm des §201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) hingewiesen werden.
Etwaige schuld-, rechtswidrigkeit- oder tatbestandausschließende Aspekte unbeleuchtet belassen...
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