" hat geschrieben:" hat geschrieben:" hat geschrieben:" hat geschrieben:Auf einen persönlichen Streit mit jemandem, der es schon allen Ernstes schafft die Tragödie von Brüssel mit einer Thermoskanne im Augsburger Eisstadion in Verbindung zu bringen, habe ich ehrlichgesagt auch gar keine Lust.
Oh, Oh und das geht sogar noch wirklich "argumentativer" von diesem Herrn.
Las dir mal vom Ordnungsamt Ihre Gründe für die Berechtigung von Glasmaßkrügen auf Volksfesten im Vergleich zu den Thermoskannen erläutern. Jaaa, es geht fast noch innovativer als der Heysel-Vergleich, wie der Augsburger Punker schon erwähnte![]()
kann man das dann mal lesen?
MfG
Ritschie
Kein Veröffentlichungsrecht. :wink:
oh doch, das habe ich! Ich hab' "die Stadt" in meiner E-Mail hierher eingeladen (und mit "hierher" meine ich diesen Thread), also können sie davon ausgehen, daß - wenn sie's schon nicht selbst machen - ich ihnen da etwas Arbeit abnehme. Das ist ein Brief an mich, damit kann ich machen was ich will.
Eigentlich war geplant, das ganze mit meiner Antwort hier zu veröffentlichen, da ich aber keinen Bock habe, nochmal einen Monat auf eine Antwort zu warten:
" hat geschrieben:Zu Ihrer e-Mail-Zuschrift "Missstände im Curt-Frenzel-Eisstadion"
Anlagen: 1 Verordnung der Stadt Augsburg über Veranstaltungen im Curt-Frenzel-Stadion
Sehr geehrter Herr Punker,
als Betreiberin der Spotstätte Curt-Frenzel-Eisstadion ist die Stadt Augsburg dazu verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Auflagen die Sicherheit für die Besucher des Eisstadions zu gewährleisten.
In der Verordnung der Stadt Augsburg über Veranstaltungen im Curt-Frenzel-Stadion vom 27.10.1989 hat die Stadt Augsburg genaue Auflagen erlassen, die einen reibungslosen Ablauf von Großveranstaltungen im Eisstadion garantieren sollen.
Um ein mögliches Fehlverhalten von Zuschauern und Beteiligten von Anfang an auszuschließen, zählt zu den notwendigen vorbeugenden Maßnahmen, dass vor Einlass Zuschauerkontrollen durchgeführt und die in § 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung angeführten Gegenstände, u.a. sperrige Gegenstände wie z.B. Leitern, Hocker, leere Flaschenträger usw., abgenommen werden, um mögliche Gefahrenquellen aus dem Stadionbereich herauszuhalten.
Auch von mitgebrachten Thermoskannen geht eine erhebliche Gefährdung für alle Beteiligten aus. Diese können zweifelsohne als Wurfgeschosse auf die Eisfläche und in die Zuschauermenge verwendet werden, wodurch Besucher und Spieler gleichermaßen gefährdet wären.
Differenziert dazu sind hierbei allgemein Volksfeste zu betrachten. Volksfeste sind in Bayern Traditionsveranstaltungen, bei denen der Ausschank von Getränken in Krügen aus Glas üblich ist. Änderungen dieser Tradition würden dabei auf Unverständnis der Festbesucher stoßen. Die Behörden sind sich allgemein der Gefahr bewusst, die von betrunkenen und randalierenden Festzeltbesuchern ausgeht, wenn diese die Bierkrüge als Wurfgeschosse zweckentfremden. In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass es auf Volksfesten bisher nie zu ähnlichen panikartigen Fluchtbewegungen gekommen ist, wie sie sich beispielsweise im Heysel-Stadion/Belgien und in verschiedenen anderen Stadien ergeben haben, als es zu Ausschreitungen und zum unkontrollierten Verlassen des Stadions kam. Ausgelöst wurden diese Zwischenfälle oft durch Gegenstände, die in die Zuschauermenge geworfen wurden.
In solch einer Notsituation, können die zurückgelassenen Thermoskannen lebensgefährliche Stolperstellen auf dem Weg zu den Ausgängen ergeben. Aus dem gleichen Grunde heraus, wurde auch das Mitbringen von Flaschen aus zerbrechlichem Material und der Ausschank von Getränken in Flaschen verboten.
Gleich verhält es sich mit mitgebrachten leeren Getränketrägern, Styroporwürfeln und sonstigen sperrigen Gegenständen. Es ist sicher nachzuvollziehen, dass auch kleine Kinder, die für den Eintritt bezahlt haben, das Spiel beobachten möchten. Jedoch ist das Mitbringen von solchen Sehhilfen in den Zuschauerbereich des Stadions aus sicherheitstechnischen Aspekten nicht zu verantworten, da diese beim Verlassen des Stadions, vor allem in Notsituationen, erhebliche Stolper- und somit Gefahrenquellen darstellen. Die Brandgefahr dürfte hier aber eine untergeordnete Rolle spielen, da Bierkisten oder Styroporwürfel eher als schwerentflammbar anzusehen sind. Dies gilt auch für die von der LEW als Werbegeschenk verteilten Schaumstoffhände.
Uns sind dahingehend Beschwerden zugegangen, dass mitgebrachte Fanfahnen des AEV, auch solche, die im Fanshop gekauft wurden, am Stadioneingang bei den Ordnungskräften abgegeben werden müssen, wohingegen Mitglieder des AEV-Fanclubs ihre Fahnen mitnehmen dürfen. Dazu ist folgendes festzuhalten:
Die Entscheidung, ob Fahnen mit in den Stadionbereich genommen werden dürfen, wird vor Ort von den Ordnern getroffen und ist abhängig von der konkreten Situation, wie z.B. der Auslastung des Stadions, der Art des Spieles, etc. Generell gilt, dass keine sperrigen Gegenstände mit in das Stadion genommen werden dürfen. Dabei sind auch Fahnenstangen als solche anzusehen, von denen eine erhöhte Gefahr im Falle einer Räumung in Notsituationen ausgeht. (§2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung der Stadt Augsburg über Veranstaltungen im Curt-Frenzel-Stadion)
Wir hoffen, dass wir die von Ihnen angeführten Kritikpunkte, bestmöglichst erklären konnten und hoffen, dass Sie die Präventivmaßnahmen der Stadt Augsburg nicht als Schikane, sondern als Schutzmaßnahmen für alle Besucher des Curt-Frenzel-Eisstadions ansehen werden und verbleiben
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmann
Verordnung der Stadt Augsburg
Über Veranstaltungen im
Curt-Frenzel-Stadion
Vom 27.10.1989 (Abl. S. 127)
Die Stadt Augsburg erlässt aufgrund des Art. 23 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnugsgestzes (LStVG) in der Fassung des Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I9 folgende Verordnung:
§1
(1) Im Curt-Frenzel-Stadion dürfen sich während der Veranstaltungen vom Beginn des Einlasses der Zuschauer bis zur Räumung außer den sonst Berechtigten nur solche Personen aufhalten, die eine für den Tag der Veranstaltung gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis besitzen.
(2) Eintrittskarte oder Berechtigungsausweis ist auf Verlangen dem Ordnungsdienst und der Polizei vorzuweisen.
§2
(1) Im Curt-Frenzel-Eisstadion hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Es ist insbesondere verboten:
1. betrunken das Stadiongelände zu betreten
2. die Einzäunungen des Stadions, die Planken und Schutzgitter zur Eisbahn oder andere Begrenzungen zu be- und übersteigen,
3. Dächer des Wirtschaftsgebäudes und des Kiosks sowie Bäume zu besteigen,
4. ohne besondere Erlaubnis Bereiche zu betreten, die nicht als Zuschauerplätze oder allgemeine Verkehrsflächen vorgesehen sind, sowie Standorte und Plätze zu belegen, die der Veranstalter nicht für den Aufenthalt von Zuschauern vorgesehen hat,
5. an den Zu- und Aufgängen der Tribünen, sowie auf den Fluchtwegen unbefugt zu sitzen oder zu stehen,
6. sperrige Gegenstände (z.B. Leitern, Hocker, leere Flaschenträger usw.) oder Tiere mitzunehmen und aus Glas oder anderem zerbrechlichen oder splitternden Material hergestellte Behältnisse, insbesondere Flaschen mitzuführen, zu vertreiben oder abzustellen,
7. Instrumente oder Geräte mit elektronischer oder sonstiger technischer Verstärkung oder Vorrichtung (z.B. elektronisch oder mit Pressluft oder ähnlichem betriebene Hörner, Hupen, Sirenen, Megaphone usw. ) mitzubringen, mitzuführen und zu betreiben,
8. Feuerwerkskörper, pyrotechnische Gegenstände oder Leuchtkugeln mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen,
9. Gegenstände auf die Eisbahn oder in die Zuschauerbereiche zu werfen,
10. ohne besondere Erlaubnis Flugblätter, Flugschriften oder Reklamezettel oder Reklameballons zu verteilen, Zettel oder Plakate anzuschlagen, Wände, Wege, Treppen, und sonstige Einrichtungen zu beschriften oder zu bemalen und Plakate oder Transparente geschäftlichen oder politischen Inhalts zu zeigen,
11. außerhalb der Bedürfnisanstalten die Notdurft zu verrichten oder den Stadionbereich in andererweise zu verunreinigen.
§3
Wer im Curt-Frenzel-Eisstadion eine Veranstaltung durchführt, hat
1. an jeden Besucher Eintrittskarten oder sonstige Berechtigungsausweise abzugeben und dabei darauf zu achten, dass die zulässige Höchstbesucherzahl nicht überschritten wird,
2. durch die Aufstellung eines ausreichenden Ordnungsdienstes (mindestens 1 Ordner pro 100 Zuschauer) die Ordnung im Stadion aufrecht zu erhalten und die Verbote des §2 durchzusetzen,
3. ausreichenden Sanitätsdienst und ärztliche Versorgung zur Verfügung zu stellen,
4. die Lautsprecheranlage so einzurichten, dass ihre Wirkung auf das Curt-Frenzel-Eisstadion beschränkt bleibt,
5. erkennbar betrunkene Besucher aus dem Stadion zu verweisen, wenn durch deren Verhalten Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten sind.
§4
Die Stadt Augsburg kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 2 und 3 zulassen.
§5
(1) Die Stadt Augsburg kann zum Vollzug diese Verordnung erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, Sittlichkeit, oder Besitz erlassen.
(2) Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der Polizei und der Beauftragten der Stadt Augsburg ist Folge zu leisten.
§6
(1) Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1. sich als Besucher entgegen § 1 Abs. 1 ohne Nachweis der Aufenthaltsberechtigung im Curt-Frenzel-Eisstadion aufhält oder Eintrittskarte oder Berechtigungsausweis entgegen § 1 Abs. 2 dem Ordnungsdienst oder der Polizei nicht vorweist,
2. entgegen § 2 im Curt-Frenzel-Eisstadion durch sein Verhalten andere gefährdet oder schädigt, insbesondere, wer den in § 2 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt,
3. als Veranstalter den Verpflichtungen des § 3 nicht nachkommt,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwiderhandelt.
(2) Platzverweis und Platzverbot aufgrund des Hausrechts des Eigentümers werden hiervon nicht berührt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am 01.12.1989 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindeverordnung über Eissportveranstaltungen im Kunsteisstadion an der Senkelbachstraße (Curt-Frenzel-Eisstadion) vom 05.12.1969 (Abl. S. 183), geändert durch Verordnung vom 01.07.1985 (Abl. S.96) außer Kraft.
Augsburg, den 27.10.1989
Breuer
Oberbürgermeister