Ich nehm mal an, dass sie argumentieren werden, dass die Stadt Eigentümer des CFS ist und damit für Personenschäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Ausnahmeregelungen zur Versammlungsstättenverordnung gemacht wurden, haftbar gemacht werden kann.kohlifan hat geschrieben:Was ich überhaupt nicht verstehe ist folgendes:
Die Impulsarena hat die Zwillings-/Drillingslösung, obwohl in der Versammlungsstättenverordnung 1990 unter § 20 Abs. 2 auch eine Vorschrift vorhanden ist, dass der Fußboden der Platzreihen mit dem anschließenden Auftritt des Stufengangs auf einer Höhe liegt.
Es muss folglich in der Baugenehmigung eine Abweichung erfolgt sein. Wenn die Abweichung bei der Entfluchtung eines 30.000 Personen fassenden Stadions gemacht wurde, kann doch dieselbe Behörde nicht bei einem 5000 Personen fassenden Stadion auf stur schalten. Wie ist denn die Versagung dieser Ablehnung überhaupt begründbar? Das sollte man den OB mal fragen.
Bei der Impuls-Arena wäre das für die Stadt nicht ganz so dramatisch, auch wenn sie an der Betreibergesellschaft beteiligt ist.